Musikschule

der Stadt Neuwied

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Musikschule der Stadt Neuwied AGB als pdf

I Allgemeines

1. Der Träger der Musikschule ist die Stadt Neuwied.
Die AGB liegen zur Einsicht in der Musikschule aus, stehen im Internet und werden auf Wunsch als Kopie ausgehändigt.

2. Die Musikschule versteht sich als ein musikpädagogisches Bildungs- und Kulturangebot für alle Interessenten.

3. Die Musikschule ist Mitglied im Verband deutscher Musikschulen e.V. (VdM).

4. Soweit in den Regelungen dieser AGB die männliche Form verwendet wird, geschieht das lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für weibliche und diverse Beteiligte und für juristische Personen.

 

II Anmeldung, Aufnahme/Fortsetzung, Widerruf/Abmeldung, Änderung

1. Anmeldung

Anmeldungen sind jederzeit möglich.

1.1. Für die Anmeldung ist das dafür vorgesehene Formular in Papierform oder im Internet (unter www.musikschule-neuwied.de) zu nutzen.

1.2. Die Einwilligung der Verarbeitung personenbezogener Daten kann jederzeit widerrufen/gelöscht werden.

1.3. Anmeldungen können nur nach Maßgabe der freien Unterrichtsplätze und der zur Verfügung stehenden Lehrkräfte für das gewünschte Fach berücksichtigt werden. Die Zuteilung der Schüler an die Lehrkräfte und die Einteilung zum Unterricht erfolgen ausschließlich durch die Verwaltung der Schule. Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Rechtsansprüche bestehen nicht.

2. Aufnahme/Fortsetzung

Zur Aufnahme in die Musikschule wird dem Schüler/gesetzlichen Vertreter ein schriftliches Angebot erstellt. Die Rechtswirksamkeit beginnt mit der Angebotsannahme in Textform seitens des Schülers/gesetzlichen Vertreters. Die Dauer des Musikunterrichts erstreckt sich über einen Rechnungszeitraum (s. IV Abs. 1) und endet automatisch.

2.1. Der Schüler/gesetzliche Vertreter erhält rechtzeitig zur Fortsetzung des Musikunterrichts automatisch ein erneutes Angebot seitens der Musikschule.

3. Widerruf/Abmeldung

3.1. Die Anmeldung kann gemäß der Widerrufsbelehrung ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Das Fernbleiben vom Unterricht entbindet nicht von der Zahlungspflicht und gilt nicht als Widerruf.

3.2. Nur in begründeten Fällen (insbesondere Umzug und Erkrankungen, die eine weitere Teilnahme am Unterricht ausschließen) ist eine vorzeitige Vertragsbeendigung während des Rechnungszeitraums, unter Nennung und Nachweis des Grundes, zum Ende eines Monats möglich. Der Antrag zur Vertragsbeendigung in diesen Fällen muss spätestens vier Wochen vor Ende eines Monats der Musikschule in Textform vorliegen. Liegt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einsendung des Antrags keine Bestätigung seitens der Musikschule vor, sollte der Eingang des Antrags bei der Musikschule nachgefragt werden.

4. Änderung

4.1. Der Schüler/gesetzliche Vertreter hat einen Wohnungswechsel, Änderungen der Personalien sowie der Bankverbindung unverzüglich der Musikschule schriftlich mitzuteilen.

4.2. Eine seitens des Schülers gewünschte Änderung der Unterrichtszeit, des Unterrichtsfaches oder des Dozenten kann in Absprache mit der Musikschule unter Berücksichtigung einer entsprechenden Bearbeitungszeit gewährt werden.

 

III Unterricht

1. Der Schüler ist verpflichtet den Unterricht regelmäßig und pünktlich zu besuchen.

2. Die von der Musikschule angesetzten Veranstaltungen, einschließlich der hierfür erforderlichen Vorbereitungen, sind Bestandteil des Unterrichts. Die Mitwirkung von Schülern bei Veranstaltungen außerhalb der Musikschule wird mit der jeweiligen Lehrkraft abgestimmt.

3. Einmal im Rechnungszeitraum können Interessenten im Rahmen der „Woche des offenen Unterrichts“ den Unterricht besuchen. Beratungen durch den Fachlehrer finden in der Unterrichtszeit nicht statt.

4. Jeder Schüler kann sich der musikschulinternen Unter-, Mittel- oder Oberstufenprüfung unterziehen und erhält, soweit er die Anforderungen erfüllt, eine Urkunde. Näheres regeln die Unterlagen zur „Freiwilligen Leistungsprüfung“.

5. Die Musikschule ist berechtigt im Unterricht und in ihren übrigen Veranstaltungen, Bild- und Schallaufzeichnungen herzustellen und für ihren Eigenbedarf sowie ihre Selbstdarstellung zu verwenden. Eine Vergütungsverpflichtung besteht nicht. Dies gilt auch für Bild und Schallaufzeichnungen der Medien (Presse, Rundfunk u. a.).

 

IV Rechnungszeitraum und Unterrichtstage

1. Das Kalenderjahr der Musikschule ist in zwei Rechnungszeiträume unterteilt. Rechnungszeitraum I beginnt nach den Sommerferien und endet am 31. Januar des darauffolgenden Jahres. Rechnungszeitraum II beginnt am 1. Februar und dauert bis zum Beginn der darauffolgenden Sommerferien.

2. Die Ferien- und Feiertagsordnungen der öffentlichen, allgemeinbildenden Schulen in Rheinland-Pfalz gelten auch für die Musikschule. Ausgeschlossen hiervon sind bewegliche Ferientage. Unterrichtsfreie Tage sind außerdem Rosenmontag und Fastnachtsdienstag.

3. Die Unterrichtszeiten und -tage sind mit der Musikschulverwaltung zu vereinbaren (s. II 1.3./4.2.).

 

V Unterrichtsausfall

1. Fällt der Unterricht aus Gründen aus, die von der Musikschule/Lehrkraft zu vertreten sind, so wird am Ende des Rechnungszeitraums eine anteilige Erstattung der Unterrichtsentgelte vorgenommen. Bei Fortsetzung des Unterrichts findet eine Verrechnung mit künftigen Forderungen statt. Bei nicht Fortsetzung des Unterrichts erfolgt eine zeitnahe Rückzahlung des Guthabens.

2. Vom Schüler versäumte Unterrichtsstunden werden nicht ersetzt. Ist der Schüler auf Grund von Erkrankung, Besuch von Lehrgängen oder anderem an der Unterrichtsteilnahme über einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens vier Wochen verhindert, kann eine anteilige Erstattung der Unterrichtsentgelte am Ende des Rechnungszeitraumes erfolgen. Die Erstattung ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Grundes schriftlich mit entsprechendem Nachweis bei der Musikschule zu beantragen.

3. Sollte die Unterrichtserteilung auf Grund höherer Gewalt in den vereinbarten Räumlichkeiten der Musikschule nicht möglich sein, so findet der Unterricht gleichwertig in digitaler Form statt.

 

VI Ensemble- und Ergänzungsfächer

1. Alle Schüler der Unter-, Mittel- und Oberstufe sollten an einem fachspezifischen Ensemble- bzw. Ergänzungsfach teilnehmen. Dies ist ein Bestandteil der Ausbildung.

2. Die Einteilung zum fachspezifischen Ensemble- bzw. Ergänzungsfach nimmt unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und der Interessen des Schülers die Musikschule vor.

 

VII Unterrichtsmittel

1. Erforderliche Unterrichtsmittel (Instrumente, Noten, etc.) müssen im Regelfall vom Schüler/gesetzl. Vertreter selbst bereitgestellt werden.

2. Soweit vorhanden, können schuleigene Instrumente angemeldeten Schülern mit entsprechendem Unterrichtsfach gegen Zahlung eines Mietentgeltes (s. Entgeltordnung) für den Anfangsunterricht zu den im separaten Leihvertrag verankerten Bedingungen überlassen werden.

3. Die Nutzung von vorhandenem Notenmaterial ist kostenfrei. Eine Weitergabe an Dritte sowie eine Vervielfältigung ist untersagt.

4. Verlorengegangene oder beschädigte Materialien müssen seitens des Schülers/gesetzl. Vertreters neu beschaffen werden.

 

VIII Haftung und Aufsichtspflicht

1. Der Schüler/gesetzl. Vertreter ist für die pflegliche Behandlung von Eigentum der Musikschule verantwortlich und haftet für Schäden am Gebäude und Inventar.

2. Eine Aufsichtspflicht der Lehrkraft gilt nur für die Zeit vom Betreten bis zum Verlassen des Unterrichtsraumes.

3. Ist für Veranstaltungen ein Treffpunkt außerhalb der Musikschule geplant, so gilt die Aufsichtspflicht ab Treffpunkt und vereinbarter Treffzeit bis zur Beendigung der Veranstaltung.

4. Für die Durchführung von Proben und Konzerten außerhalb des Musikschulortes gelten die Festlegungen zur Aufsichtspflicht sinngemäß. Die Aufsichtspflicht erstreckt sich dann vom Anfang bis zum Ende der Probe bzw. des Konzertes.

 

IX Entgeltpflicht, Entgeltschuldner

1. Die Musikschule erhebt für die Erteilung von Unterricht und für die Überlassung von Musikinstrumenten Entgelte/Gebühren. Diese richten sich nach der aktuellen Entgeltordnung zum Zeitpunkt des Unterrichtsbeginns der Musikschule.

2. Für die Teilnahme am Ensembleunterricht (Sing- und Instrumentalgruppen, Chor, Orchester, Kammermusik) werden für Kinder und Jugendliche keine Entgelte erhoben, wenn sie Schüler der Musikschule im Hauptfachunterricht sind.

3. Besucht ein Schüler ein Ergänzungsfach, ist dieses entgeltpflichtig.

4. Für Erwachsene (mit Vollendung des 18. Lebensjahres) mit eigenem Einkommen, die sich nicht mehr in der Ausbildung befinden, ist die Teilnahme am Ensembleunterricht, auch bei gleichzeitigem Hauptfachunterricht, entgeltpflichtig.

5. Entgeltschuldner ist der Vertragsnehmer.

 

X Entgeltermäßigung

1. Werden mehrere Fächer belegt, oder nehmen aus einem gemeinsamen Haushalt mehrere Geschwister am Musikunterricht teil, gewährt die Musikschule ohne Antrag folgende Ermäßigungen:

1.1. bei Teilnahme ausschließlich im Gruppenunterricht:

Erster Teilnehmer zahlt volles Entgelt; zweiter und alle weiteren Teilnehmer erhalten eine Ermäßigung von 25% auf das geringere Musikentgelt.

1.2. Bei Teilnahme im Einzelunterricht oder Einzel- und Gruppenunterricht:

Erster Teilnehmer zahlt volles Entgelt; weitere Teilnehmer erhalten eine Ermäßigung von 15% auf das geringere Musikentgelt.

1.3. Diese Ermäßigungen gelten nicht für Geschwister mit eigenem Einkommen.

2. Inhaber einer vom Sozialamt der Stadt Neuwied ausgestellten Berechtigungskarte können in deren Gültigkeitsbereich einen Kurs pro Rechnungszeitraum zu ermäßigten Entgelten belegen (siehe Merkblatt zur Berechtigungskarte der Stadt Neuwied).

2.1. Die Vorlage der gültigen Berechtigungskarte ist zeitgleich mit der Anmeldung erforderlich. Der Anspruch einer Anrechnung kann nicht rückwirkend geltend gemacht werden.

2.2. Bei Gültigkeitsverlängerung ist die Berechtigungskarte umgehend unaufgefordert der Musikschule erneut vorzulegen.

2.3. Der Antragsteller ist verpflichtet alle Veränderungen in Bezug auf die Berechtigungskarte der Musikschule umgehend mitzuteilen.

2.4. Bei unrechtmäßiger Inanspruchnahme der Sozialermäßigung ist die Musikschule berechtigt, rückwirkend das volle Entgelt einzufordern.

3. Ein „Gutschein zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben“ kann der Musikschule zur Anrechnung vorgelegt werden. Eine Anrechnung erfolgt gemäß den entsprechenden Richtlinien.

4. Eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Ermäßigungen nach X Absatz 1.1. – 1.3. und 2. oder 3. ist nicht möglich.

5. Von der Ermäßigung ausgeschlossen sind die Entgelte für Ensemblefächer, Material und Leihinstrumente.

6. Im Rahmen einer gezielten Leistungsförderung kann die wöchentliche Unterrichtszeit für besonders begabte Schüler (befristet für einen Rechnungszeitraum) entgeltfrei verlängert werden. Die Entscheidung erfolgt durch die Musikschulleitung. Voraussetzungen dafür sind, dass die Schüler an Prüfungen und Vorspielen teilnehmen und Auftritte der Musikschule absolvieren. Maßgebend für einen positiven Entscheid können das besondere solistische Engagement, rege Ensembletätigkeit, die Vorbereitung auf ein Musikstudium und die sehr erfolgreiche Teilnahme am Wettbewerb "Jugend musiziert" sein.

 

XI Entstehung und Fälligkeit der Entgelte

1. Alle Entgelte sind nach Erhalt der Rechnung an die Stadtkasse der Stadt Neuwied zu den jeweils ausgewiesenen Fälligkeiten termingerecht zu entrichten. Bei Erteilung einer SEPA-Einzugsermächtigung besteht neben der Zahlung in einer Summe zusätzlich die Möglichkeit der Zahlung in monatlichen Teilbeträgen.

1.1 Die Entgeltpflicht zum Unterricht/Projekt/Workshop entsteht mit dem Tag der Angebotsannahme.

1.2. Die Entgeltpflicht für Musikinstrumente entsteht mit Übergabe des Instruments an den Schüler/gesetzl. Vertreter und wird gesondert in Rechnung gestellt.

2. Bei anhaltendem Zahlungsverzug wird der betroffene Schüler vom Unterricht ausgeschlossen.

3. Mit Abgabe der Anmeldung erkennt der Schüler bzw. dessen gesetzlicher Vertreter diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an.

 

In-Kraft-Treten

Die AGB treten zum 01.07.2022 in Kraft.